Für jeden Bauleiter gehört es zum unentbehrlichen Wissen, welche Verjährungsfristen laufen und wann sie beginnen. Das kann zweifelhaft sein, wenn
– die Abnahme streitig bleibt,
– beim gekündigten Bauvertrag,
– wegen solcher Leistungen, für die bereits bei der Abnahme Mängelrechte vorbehalten wurden,
– und insbesondere beim Werklieferungsvertrag (z.B. Fenster, Türen), für die es noch bestimmte Rügeobliegenheiten geben kann.
Der Architekt haftet, wenn er hier Fehler macht und der Bauherr deswegen Mängelrechte verliert. Deswegen vermitteln wir zu diesen Fragen die grundlegenden Rechtskenntnisse.
Vortrag: Christiane Columbus mit Dr. Pfisterer
Termin: Montag, 26.02.2018 um 19:00 Uhr im AIV
Vorschau: Berlin und sein Recht am 19.03.18 – Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach der BauO Berlin, Christiane Columbus